Probleme beim Umgang mit Bauablaufstörungen

 

Gestörter Bauablauf: Ein typisches Beispiel.
Bauablaufstörungen zählen zu den gravierendsten Ursachen für die Nichterreichung von Projektzielen. Den betroffenen Bauunternehmen drohen nicht nur höhere Kosten durch unproduktiven zusätzlichen oder verlängerten Ressourceneinsatz, sondern unter Umständen auch auch geringere Erlöse durch den Abzug von Vertragsstrafe oder Schadensersatz. Die Abbildung 1 zeigt bereits auf den ersten Blick typische Folgen von Bauablaufstörungen: Verschiebung des Arbeitsbeginns, Produktivitätsverluste und Bauzeitverlängerung. Schon aus diesem einfachen Soll-Ist-Vergleich ist  erkennbar: Der Unternehmer konnte zunächst nicht beginnen, hat dann mit stark erhöhtem Einsatz versucht, seine Leistung fristgerecht zu erbringen, war während der Leistungserbringung behindert und konnte seine Arbeiten nicht zügig abschließen. Die Folge sind Mehrkosten und Terminverzögerungen, für deren Geltendmachung und Durchsetzung aber ein kausaler Nachweis von Anspruchsgrundlage und Anspruchshöhe jeder einzelnen Bauablaufstörung erforderlich ist, an dem viele Unternehmen scheitern. Nur selten entspricht daher die Kostenverteilung daher den tatsächlichen Verursachungsbeiträgen.

 

Abbildung 1: Lohnstundenvergleich zwischen Soll 1, Soll 2 und Bau-Ist mit typischen Problempunkten

Der Musterfall gemäß Abbildung 1 zeigt am Beispiel der Lohnstunden eines Ausbauunternehmens, wie sich fortwährende Bauablaufstörungen auswirken. Bei Vertragsschluss wurden insgesamt 29.360 Lohnstunden kalkuliert (Soll 1). Deren Verteilung über die Bauzeit ergibt sich aus einem mit der Ressourcenkalkulation verknüpften Ablaufplan. Abweichungen ergeben sich zunächst aus angeordneten Leistungsänderungen, die das vereinbarte Vertrags-Soll zum letztlich auszuführenden Bau-Soll fortschreiben. Für dieses neue Soll 2 sind kalkulatorisch 37.407 Stunden erforderlich. Bei unverändertem Arbeitskräfteeinsatz resultiert aus den Mehrleistungen eine Bauzeitverlängerung von 6 Wochen. Maßgeblich ist jedoch allein die tatsächliche Bauausführung. So begannen die Bauarbeiten aufgrund verspäteter Vorleistungen 13 Wochen später und dauerten dann auch erheblich länger an. Der Auftragnehmer hat insgesamt 59.330 Lohnstunden erbracht, 21.923 Stunden oder 59 % mehr als gemäß Soll 2 erforderlich gewesen wäre. Ursache der Mehrstunden waren im begutachteten Fall Produktivitätsverluste aufgrund verschiedenster, meist kleinerer und lokal begrenzter Störungen, die jede für sich genommen relativ unerheblich war, die sich in der Summe aber massiv auf die Arbeitsproduktivität und die Herstellkosten auswirkten. Es kommt also darauf an, die Produktivitätsverluste so früh wie möglich zu erkennen, anzuzeigen und zu erfassen - und zwar im Idealfall für jede einzelne Bauablaufstörung.

Typische Gründe für das Scheitern von Nachträgen aufgrund eines gestörten Bauablaufs
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der Auswirkungen von Bauablaufstörungen. Selbst wenn die Ursache einer Bauablaufstörung von allen Projektbeteiligten gleichermaßen anerkannt wird, kommt es hinsichtlich der terminlichen und erst recht der monetären Ansprüche oft zu unterschiedlichen Beurteilungen. Oft können Fragen zur Störungsdauer, zum Einfluss auf Bauzeit und Fertigstellungstermine oder zur Schadensminderungspflicht des Auftragnehmers nicht einvernehmlich geklärt werden. Der vom BGH geforderte, einzelfallspezifische Nachweis des adäquat-kausalen Zusammenhangs zwischen Ursache und Auswirkung einzelner Behinderungen kann im Bestreitensfall von den betroffenen Bauunternehmern oft nicht in der erforderlichen Detailschärfe beigebracht werden. Die Probleme des Bauunternehmers beruhen meist auf folgenden Ursachen:

  • Der Zusammenhang zwischen Kosten- und Ablaufplanung wird bereits bei Vertragsschluss nicht oder nicht eindeutig dokumentiert.
  • Änderungen des geplanten Bauablaufs werden inhaltlich und ursächlich nicht dargestellt.
  • Die Erfassung des tatsächlichen Bauablaufs erfolgt unvollständig oder ohne konkreten Bezug zum Ablaufplan.
  • Behinderungen werden nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und angezeigt.
  • Es werden nur Behinderungsursachen, aber keine Behinderungsauswirkungen erfasst.
  • Auswirkungen innerbetrieblicher Bauablaufstörungen und Beschleunigungen bleiben unberücksichtigt.
  • Zur Anspruchsbegründung können im Nachhinein zwar die hindernden Umstände, nicht aber deren konkrete Auswirkungen justiziabel vorgetragen werden.

Hohe juristische Anforderungen an die Abrechnung der Mehrkosten aus Bauablaufstörungen
Mit Urteil vom 24.02.2005 (VII ZR 141/03) hat der BGH die hohen Anforderungen an den baubetrieblichen Nachweis von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B erneut bestätigt und insbesondere auf die unterschiedlichen Beweisanforderungen an die so genannte haftungsbegründende Kausalität und die haftungsausfüllende Kausalität hingewiesen.
Soweit demnach die Behinderung darin besteht, dass bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb für die sogenannte haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte. Dagegen können die weiteren Folgen der konkreten Behinderung (haftungsausfüllende Kausalität), soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind, nach § 287 ZPO geschätzt werden. Es kann deshalb zum Beispiel qualifiziert geschätzt werden, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlussgewerke verzögert haben. 

Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.

Bereits mit Urteil vom 21.03.2002 (VII ZR 224/00) hatte der BGH die Anforderungen an die Nachweisführung und insbesondere die notwendige Betrachtung der tatsächlichen Bauausführung wie folgt definiert: Der Auftragnehmer muss eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, dass die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Allgemeine Hinweise darauf, dass die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.


© Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Heilfort: Sachverständiger für Bauablaufstörungen und Lehrbeauftragter an der TU Dresden Bauablaufstörungen: Beratung. Termincontrolling. Stördokumentation. Gutachten. Seminare. Tel. +49/351/8020880, www.heilfort.de

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