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Gestörter Bauablauf: Ein
typisches Beispiel.
Bauablaufstörungen
zählen zu den gravierendsten Ursachen für die Nichterreichung
von Projektzielen. Den betroffenen Bauunternehmen drohen nicht nur höhere
Kosten durch unproduktiven zusätzlichen oder verlängerten
Ressourceneinsatz, sondern unter Umständen auch auch geringere
Erlöse durch den Abzug von Vertragsstrafe oder Schadensersatz. Die Abbildung
1 zeigt bereits auf den ersten Blick typische Folgen von Bauablaufstörungen:
Verschiebung
des Arbeitsbeginns, Produktivitätsverluste und Bauzeitverlängerung. Schon aus diesem einfachen
Soll-Ist-Vergleich
ist erkennbar: Der Unternehmer konnte zunächst nicht beginnen,
hat dann mit stark erhöhtem Einsatz versucht, seine Leistung fristgerecht
zu erbringen, war während der Leistungserbringung behindert und konnte
seine Arbeiten nicht zügig abschließen. Die Folge sind Mehrkosten
und Terminverzögerungen, für deren Geltendmachung und
Durchsetzung aber ein kausaler Nachweis von Anspruchsgrundlage und
Anspruchshöhe jeder einzelnen Bauablaufstörung erforderlich ist, an dem viele Unternehmen scheitern.
Nur selten entspricht daher die Kostenverteilung daher den tatsächlichen
Verursachungsbeiträgen.

Abbildung
1:
Lohnstundenvergleich zwischen Soll 1, Soll 2 und Bau-Ist mit typischen
Problempunkten
Der Musterfall gemäß Abbildung 1 zeigt am
Beispiel der Lohnstunden eines Ausbauunternehmens, wie sich fortwährende
Bauablaufstörungen auswirken. Bei Vertragsschluss wurden insgesamt 29.360
Lohnstunden kalkuliert (Soll 1). Deren Verteilung über die Bauzeit ergibt
sich aus einem mit der Ressourcenkalkulation verknüpften Ablaufplan.
Abweichungen ergeben sich zunächst aus angeordneten Leistungsänderungen, die
das vereinbarte Vertrags-Soll zum letztlich auszuführenden Bau-Soll
fortschreiben. Für dieses neue Soll 2 sind kalkulatorisch 37.407 Stunden
erforderlich. Bei unverändertem Arbeitskräfteeinsatz resultiert aus den
Mehrleistungen eine Bauzeitverlängerung von 6 Wochen. Maßgeblich ist jedoch
allein die tatsächliche Bauausführung. So begannen die Bauarbeiten aufgrund
verspäteter Vorleistungen 13 Wochen später und dauerten dann auch erheblich
länger an. Der Auftragnehmer hat insgesamt 59.330 Lohnstunden erbracht,
21.923 Stunden oder 59 % mehr als gemäß Soll 2 erforderlich gewesen wäre.
Ursache der Mehrstunden waren im begutachteten Fall Produktivitätsverluste
aufgrund verschiedenster, meist kleinerer und lokal begrenzter Störungen, die
jede für sich genommen relativ unerheblich war, die sich in der Summe aber
massiv auf die Arbeitsproduktivität und die Herstellkosten auswirkten. Es
kommt also darauf an, die Produktivitätsverluste so früh wie möglich zu
erkennen, anzuzeigen und zu erfassen - und zwar im Idealfall für jede
einzelne Bauablaufstörung.
Typische Gründe für das Scheitern von
Nachträgen aufgrund eines gestörten Bauablaufs
Die Rechtsprechung stellt hohe
Anforderungen an den Nachweis der Auswirkungen von Bauablaufstörungen. Selbst
wenn die Ursache einer Bauablaufstörung von allen Projektbeteiligten
gleichermaßen anerkannt wird, kommt es hinsichtlich der terminlichen und erst
recht der monetären Ansprüche oft zu unterschiedlichen Beurteilungen. Oft
können Fragen zur Störungsdauer, zum Einfluss auf Bauzeit und
Fertigstellungstermine oder zur Schadensminderungspflicht des Auftragnehmers
nicht einvernehmlich geklärt werden. Der vom BGH geforderte,
einzelfallspezifische Nachweis des adäquat-kausalen Zusammenhangs zwischen
Ursache und Auswirkung einzelner Behinderungen kann im Bestreitensfall von den
betroffenen Bauunternehmern oft nicht in der erforderlichen Detailschärfe
beigebracht werden. Die Probleme des Bauunternehmers beruhen meist auf
folgenden Ursachen:
- Der Zusammenhang zwischen Kosten- und
Ablaufplanung wird bereits bei Vertragsschluss nicht oder nicht eindeutig
dokumentiert.
- Änderungen des geplanten Bauablaufs werden
inhaltlich und ursächlich nicht dargestellt.
- Die Erfassung des tatsächlichen Bauablaufs
erfolgt unvollständig oder ohne konkreten Bezug zum Ablaufplan.
- Behinderungen werden nicht oder nicht
rechtzeitig erkannt und angezeigt.
- Es werden nur Behinderungsursachen, aber
keine Behinderungsauswirkungen erfasst.
- Auswirkungen innerbetrieblicher
Bauablaufstörungen und Beschleunigungen bleiben unberücksichtigt.
- Zur Anspruchsbegründung können im
Nachhinein zwar die hindernden Umstände, nicht aber deren konkrete
Auswirkungen justiziabel vorgetragen werden.
Hohe juristische Anforderungen an die Abrechnung der
Mehrkosten aus Bauablaufstörungen
Mit Urteil vom 24.02.2005 (VII ZR 141/03) hat der BGH die hohen
Anforderungen an den baubetrieblichen Nachweis von Schadensersatzansprüchen
nach § 6 Nr. 6 VOB/B erneut bestätigt und insbesondere auf die
unterschiedlichen Beweisanforderungen an die so genannte haftungsbegründende
Kausalität und die haftungsausfüllende Kausalität hingewiesen.
Soweit demnach die Behinderung darin
besteht, dass bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit
durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der
Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb für
die sogenannte haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO Beweis dafür
zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte. Dagegen können
die weiteren Folgen der konkreten Behinderung (haftungsausfüllende
Kausalität), soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem
durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind, nach § 287 ZPO
geschätzt werden. Es kann deshalb zum Beispiel qualifiziert geschätzt
werden, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer
Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlussgewerke
verzögert haben.
Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus
§ 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag
und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.
Bereits mit Urteil vom 21.03.2002 (VII ZR 224/00) hatte
der BGH die Anforderungen an die Nachweisführung und insbesondere die
notwendige Betrachtung der tatsächlichen Bauausführung wie folgt definiert:
Der Auftragnehmer muss eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche
ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine
bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, dass die
freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.
Allgemeine Hinweise darauf, dass die
verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu
dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch
Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den
Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch
keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.
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