Leistungen: Gutachten und Schiedsgutachten

 

Privatgutachten 
Im Nachhinein wird die Leistung externer Gutachter dann hinzugezogen, wenn ein Nachweis von Anspruchsgrundlage und Anspruchshöhe mit eigenen Mitteln nicht gelingt, die intern aufbereiteten Unterlagen den Anforderungen der Rechtsbeistände nicht genügen oder wenn Wert gelegt wird auf eine unabhängige Beurteilung der Ursachen und Auswirkungen von Bauablaufstörungen. In diesem Fall werden im Rahmen eines Gutachtens zu Bauablaufstörungen Terminpläne, Bauprotokolle, Bautagebücher, Schriftstücke und sonstige Dokumente so ausgewertet und aufbereitet, dass beginnend vom vereinbarten Bau-Soll eine schlüssige und adäquat-kausale Darlegung der Ursachen tatsächlicher Verzögerungen und Mehrkosten möglich ist. Die tragenden Säulen der Dokumentation von Informationen über Ursachen und Auswirkungen von Bauablaufstörungen sind das Bautagebuch, der Terminplan, die schriftliche Korrespondenz, Protokolle von Besprechungen, Gesprächen und Telefonaten. 

Der Gutachter bereitet die aktenkundlichen Sachverhalte auf und erstellt sachverständige Bewertungen zu den Ursachen und Auswirkungen von Bauablaufstörungen oder verzögerten Vergabeverfahren. Die Bauablaufanalyse basiert auf der gutachtlichen und unabhängigen Wertung des Sachverhalts und führt von der Preis- und Ablaufermittlungsgrundlage über detaillierte Einzelschritte zum tatsächlichen Bauablauf. So kann mit Hilfe des sogenannten Bauablauf-Differenzverfahrens jede einzelne Abweichung bauablaufbezogen und verursachungsgerecht zugeordnet und der Nachweis der vom BGH geforderten haftungsbegründenden Kausalität erbracht werden. 

Die Einflussnahme des (nachträglich beauftragten) Gutachters für Bauablaufstörungen auf den kostenverursachenden Sachverhalt ist zwar nicht mehr möglich, wohl aber die Erhöhung der Erfolgsaussichten der eingereichten Unterlagen, außergerichtlichen Verhandlungen oder des Klageverfahrens. Primäres Ziel ist, auf der Basis eines Privatgutachtens einvernehmliche Regelungen zu erreichen. Wir unterstützen Sie dabei durch unsere Teilnahme oder aktive Moderation. In Zusammenarbeit mit Ihrem oder unserem Prozessanwalt begleiten wir Sie und Ihre Ansprüche aber auch bei streitigen Auseinandersetzungen.

Unsere qualitativ hochwertige, neueste Forschung und Rechtsprechung berücksichtigende Vorgehensweise des Bauablauf-Differenzverfahrens zur Begutachtung von Bauablaufstörungen fördert die Transparenz von Ansprüchen und hilft Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche in außergerichtlichen wie gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Durch den direkten Bezug zum tatsächlichen Bauablauf wird eine Entfremdung vom tatsächlichen Baugeschehen vermieden. Wenn sich z. B. eine Behinderung in einem störungsmodifizierten Bauablauf (theoretisch) im April auswirkt, die Behinderungsanzeige aber aus dem August stammt, haben sowohl die prüfenden Stellen als auch die Rechtsanwälte und Richter Verständnisprobleme. 

Dieses 2003 in der Zeitschrift „baurecht“ vorgestellte Bauablauf-Differenzverfahren zur Durchführung der baubegleitenden und nachträglichen Bauablaufanalyse zum Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität von Bauablaufstörungen (Heilfort, BauR 2003, 457 – 461) seitdem in juristischen Fachpublikationen (vgl. z. B. Thode, ZfBR 2004, 214 oder Eschenbruch/von Rintelen, NZBau 2010, 401, 407) und der Kommentarliteratur (vgl. z. B. Ingenstau/Korbion, 15. Aufl. 2004, S. 1709 oder Heiermann/Riedl/Rusam, 11. Aufl., 2008, S. 944) explizit für den Nachweis von Bauablaufstörungen empfohlen. Weitere Hinweise für die praktische Anwendung des Verfahrens wurden 2010 ebenfalls in der Zeitschrift „baurecht“ veröffentlicht (Heilfort, BauR 2010, 25 - 31).

Mit dem Bauablauf-Differenzverfahren wird immer der vom BGH geforderte Bezug zum tatsächlichen Bauablauf unter Einschluss aller Bauablaufstörungen gewahrt.

Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen. (BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 225/03)

Schiedsgutachten
Schiedsgutachten zu Behinderungen, Beschleunigungen, Unterbrechungen und sonstigen Bauablaufstörungen werden im Auftrag mehrerer Vertragsparteien erstellt. Je nach Einzelfall  wird der tatsächliche Sachverhalt aus neutraler, fachkundiger Sicht unter Würdigung der Sachvorträge beider Parteien aufgenommen und bewertet. Ein besonderer Vorteil gegenüber einem Gerichtsverfahren und der im Rahmen des Zivilprozessrechts stattfindenden Beweisaufnahme ist die Zeit- und Kostenersparnis.

Wir bevorzugen ein mehrstufiges Verfahren der Sachverhaltsfeststellung. Dabei werden in einer ersten Stufe zunächst - wie auch vor Gericht - die Stellungnahmen und Unterlagen der Parteien ausgewertet. Im Anschluss an diese erste Stufe der Prüfung findet jedoch eine gemeinsame Zwischenauswertung statt mit dem Ziel, die Grundlagen für die weitere Bearbeitung zu definieren. In der zweiten Stufe wird das Gutachten - gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Unterlagen von beiden Parteien - erarbeitet. Auch die zweite Stufe wird gemeinsam ausgewertet, so dass die Parteien bereits im laufenden Verfahren ihre Beurteilungen und Argumente einbringen können. In der dritten Stufe wird das Schiedsgutachten dann fertig gestellt und den Parteien übergeben. Dieses gemeinsam gestaltete Ergebnis lassen die Parteien aufgrund der Schiedsgutachtervereinbarung gegen sich gelten. 

Der Schiedsgutachter kann jedoch keine Rechtsberatung durchführen oder Rechtsfolgen feststellen. Aufgabe eines Schiedsgutachters für Bauablaufstörungen ist vielmehr, den baubetrieblichen Sachverhalt in Bezug auf das Vertrags- und Bau-Soll sowie auf das Bau-Ist festzustellen, gegebenenfalls auszulegen und für die Vertragspartner bindend zu beurteilen. 

Mitteldeutsches Schiedsgericht in Bausachen
Dr. Heilfort ist als Sachverständiger für gestörte Bauabläufe auch für das Mitteldeutsche Schiedsgericht in Bausachen (MDSG) tätig, das
als ständiges Schiedsgericht eine hohe Fachkompetenz der Schiedsrichter mit der Vertraulichkeit eines nicht-öffentlichen Verfahrens und einer kurzen Verfahrensdauer verbindet. 

Als Richter stehen am MDSG angesehene Baujuristen zur Verfügung: 
Prof. Dr. Reinhold Thode, Rechtsanwalt und Richter am Bundesgerichtshof a. D.; 
Arndt Maas, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; 
Dr. Thomas Stickler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; 
Claus Suffel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; 
Hubertus Nelleßen, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bauindustrieverbandes Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V.; 
Bettina Haase, Rechtsanwältin und Geschäftsführerin des Bauindustrieverbandes Hessen - Thüringen e.V.

Weitere Informationen zum Schiedsgericht erhalten Sie hier (externer Link). 

Gutachtenerstellung
Vorab: Die Kosten für den externen Gutachter, die Ihnen in direkter Folge nicht zu vertretender Bauablaufstörungen entstehen, gehören grundsätzlich zum Schaden, können also unter bestimmten Umständen erstattungsfähig sein, vor allem dann, wenn die Einschaltung des Gutachters in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem konkreten oder sich abzeichnenden Rechtsstreit steht. Wir unterbreiten Ihnen ein konkretes Angebot, sobald wir uns im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme einen Eindruck vom projektspezifischen Sachverhalt, den vorhandenen Unterlagen und der notwendigen Vorgehensweise verschafft haben.  Auf Basis der vorgefundenen Situation und der gewünschten Leistungen können wir aufgrund der umfangreichen Erfahrungen mit zahlreichen Einzelprojekten  und des hohen Spezialisierungsgrades (Gutachten, Termincontrolling und Stördokumentation bei Bauablaufstörungen) ein in der Regel pauschales Angebot erarbeiten. Im Angebot legen wir Ihnen unsere Vorgehensweise dar und ermitteln für die einzelnen Teilleistungen anhand bisheriger Erfahrungswerte den voraussichtlichen Aufwand für ein Gutachten zu Bauablaufstörungen.  
 

Wissenschaftliche Arbeitsgrundlage
Grundlage der einzelnen angebotenen Leistungen ist eine wissenschaftliche Herangehensweise. Die Erfahrungen aus der unternehmerischen, beratenden und gutachtlichen Praxis sowie aus der baubetrieblichen Forschungs- und Lehrtätigkeit wurden bereits in zahlreichen Veröffentlichungen publiziert, die sich vorrangig an Bauherren und Bauunternehmer, aber auch an Juristen, Kaufleute und Architekten richten. Lesen Sie zum Beispiel die folgenden Beiträge:

31. Thomas Heilfort: 
Durchführung eines differenzierten Gemeinkostenausgleichs für Allgemeine Geschäftskosten im gestörten Bauablauf
In: BauR, Heft 10/2010, S. 1673 - 1680

30. Thomas Heilfort:  
Nachweis der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden terminlichen Kausalität von Bauablaufstörungen mit dem Bauablauf-Differenzverfahren – ein Bericht aus der Praxis
In: BauR, Heft 01/2010, S. 25 - 31 

29. Thomas Heilfort:  
Stoffpreisbedingt modifizierte Vergütung aufgrund verzögerter Vergabe, Anmerkung zu OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2006, Az. 24 U 58/05 
In: VergabeRecht, Heft 4/2007, S. 557 - 563

27. Heilfort, Thomas:  
Abrechnung von Stahlmehrkosten
In: Baugewerbe, Heft 13-14/2004, S. 44 - 45

26. Thomas Heilfort; Carsten Zipfel:  
Abrechnung der Folgen von Bauablaufstörungen im VOB-Vertrag
In: Baumarkt + Bauwirtschaft, Heft 09/2004, S. 22 - 26

25. Thomas Heilfort; Carsten Zipfel :  
Ermittlung terminlicher und monetärer Ansprüche des beauftragten Bauunternehmers bei vom Auftraggeber zu vertretender Verzögerung der Zuschlagserteilung
In: VergabeRecht, Heft 1/2005, S. 38 - 43 

21. Heilfort, Thomas: 
Besonderheiten der Entstehung, Auswirkung und Darstellung von Bauablaufstörungen in leistungsflexiblen Gewerken – dargestellt am Beispiel Trockenbau, zugleich Anm. zu BGH, Urteil vom 19.12.2002
In: baurecht, Heft 11/2003, S. 1646 - 1649

16. Heilfort, Thomas: 
Bauablaufstörungen: Fristverlängerungsanspruch ermitteln und begründen
In: Baumarkt + Bauwirtschaft, Heft 11/2002, S. 25 - 28

13. Heilfort, Thomas: 
Gestörte Bauabläufe vernichten Produktivität
In: Trockenbau + Akustik, Heft 09/2002, S. 76 - 78

10. Heilfort, Thomas: 
Praktische Umsetzung bauablaufbezogener Darstellungen von Behinderungen als Grundlage der Schadensermittlung nach § 6 Nr. 6 VOB/B, zugleich Anm. zu BGH, Urteil vom 21.3.2002, VII ZR 224/00, BauR 2002, 1249
In: baurecht, Heft 04/2003, S. 457 - 461

Referenzen
Machen Sie sich ein Bild von betreuten Beispielprojekten, bei denen wir für die Auftraggeber- beziehungsweise Auftragnehmerseite mit den Schwerpunkten Beratung, Termincontrolling, Stördokumentation und Nachtrags- bzw. Gutachtenerstellung tätig waren.
... hier finden Sie Informationen zum Inhaber und zu Beispielprojekten

 


© Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Heilfort: Sachverständiger für Bauablaufstörungen und Lehrbeauftragter an der TU Dresden Bauablaufstörungen: Beratung. Termincontrolling. Stördokumentation. Gutachten. Seminare. Tel. +49/351/8020880, www.heilfort.de

[www.heilfort.de]